Die 5-jährige Ausbildung schließt mit der Diplom- und Reifeprüfung (Matura) und berechtigt zum Studium an Universitäten und Hochschulen, sowie zum Besuch von Fachhochschulen, Akademien und Kollegs usw.
Die Ausbildung ist zusätzlich mit der Qualifikation der Facharbeiter/in und Meister/in der ländlichen Hauswirtschaft verbunden und ermöglicht Anrechnung bei facheinschlägiger Ausbildung zum/zur landwirtschaftlichen Facharbeiter/in oder zum Landwirtschaftsmeister/in. Absolventen und Absolventinnen der Schule sind berechtigt nach dreijähriger Berufspraxis die Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ zu führen.
HINWEISE AUF BERECHTIGUNGEN |
I. ZUGANG zu UniversitÄten, HOCHSCHULEN, PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN UND FACHHOCHSCHULEN |
Dieses Zeugnis berechtigt gemäß land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBL. Nr. 175/1966 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität oder einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBL. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges. |
II. Berechtigungen aufgrund des Ingenieurgesetzes 2006 |
Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ wird dem/der Inhaber/in dieses Reife- und Diplomprüfungszeugnisses über sein/ihr Ansuchen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - Bundesgesetzblatt I Nr. 120/2006 in der geltenden Fassung - verliehen werden. |
III. Berechtigungen aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes |
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBL. Nr. 142/1969 idgF sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind. |
IV. Berechtigungen aufgrund der Gewerbeordnung |
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994 sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind. Gemäß § 8 Abs. 2 Zif. 3 der Unternehmerprüfungsordnung BGBL. 453/1993 in der geltenden Fassung entfällt die Unternehmerprüfung. Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes nach zweijähriger facheinschlägiger Tätigkeit (Gastgewerbe-BefähigungsVO, BGBl. Nr. 19/97). |
V. Berechtigungen aufgrund des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1990 |
Mit diesem Zeugnis werden die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen ersetzt. Die Zulassung zur Meisterprüfung erfolgt gemäß BGBL. Nr. 298/1990 in der geltenden Fassung ohne Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach einer mindestens 2-jährigen Verwendung als Facharbeiter/in nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres. |
VI. BERECHTIGUNGEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION |
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung an dieser Lehranstalt gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinn des Art. 11 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/36/EG dar und entspricht gemäß Art. 13 Abs. 3 dieser RL einem Ausbildungsnachweis, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren abschließt, unabhängig davon, ob die im Aufnahmestaat geforderte Ausbildung Art. 11 Buchstabe d) oder Art. 11 Buchstabe e) der RL zuzuordnen ist |